Gefahrgut
Grundsätzlich gilt: Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, unterliegt es umfangreichen Verpflichtungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beförderung nicht nur den reinen Transport mit Fahrzeugen umfasst, sondern auch alle anderen Tätigkeiten wie z. B. das Verpacken oder Befüllen, das Bereitstellen zur Verladung oder das Verladen und das Entladen von Gefahrgut. Verantwortlich ist neben den tatsächlich handelnden Personen auch immer der Unternehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, als Absender oder als Fahrzeughalter.
Vielen Unternehmen ist außerdem nicht bewusst, dass auch Abfälle Gefahrgut sein können. So werden z. B. ölverunreinigte Betriebsmittel wie Putzlappen regelmäßig als Gefahrgut eingestuft und durch den Entsorger so transportiert.
Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung, ob Ihr Unternehmen rechtlichen Anforderungen bzgl. der Beförderung von Gefahrgut unterliegt und ob diese ordnungsgemäß geregelt sind.
Wir erstellen für Ihre Tätigkeiten Arbeitsanleitungen und Anweisungen und unterweisen alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben.
Gefahrgutbeauftragter
Grundsätzlich gilt: Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, muss es einen „Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter“, d. h. einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Es gibt jedoch zahlreiche Befreiungsmöglichkeiten.
Wir übernehmen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den Verkehrsträger „Straße“ gemäß den Anforderungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie des ADR.
Sie werden hierbei von einer durch die IHK geprüften und zugelassenen Person unterstützt.