Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die Dr. Pape Consult GmbH (hier Consulter genannt) legt im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu Vertragsnehmern ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, wenn nicht explizit andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

2. Andere Bedingungen der Vertragsnehmer entfalten nur Geltung, soweit der Consulter diese eindeutig, schriftlich annimmt.

3. Vom Vertragsnehmer beim Consulter in Auftrag gegebene Arbeiten können durch ein anderes Unternehmen ausgeführt werden, soweit der Consulter dies für geboten hält.

 

§ 2 Kostenvoranschläge

Verbindlich sind Kostenvoranschläge und Angebote des Consulters nur, wenn sie in Schriftform erstellt und im Text explizit als verbindlich benannt worden sind.

 

§ 3 Preise und Rechnungen

1. Für die geschuldeten Leistungen des Consulters vereinbaren die Vertragsparteien i.d.R. Festpreise. Sollte eine Festpreisabrede nicht erfolgt sein, werden die zuvor mit dem Vertragsnehmer vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze sowie Fahrtkostenpauschalen zzgl. der dem Consulter tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Sollten hingegen weder Festpreise noch Stunden- bzw. Tagessätze festgelegt, vom Consulter dennoch Leistungen erbracht worden sein, greift der Anspruch nach § 632 BGB.

2. In fortlaufenden Beratungsverträgen bzw. Einzelaufträgen vereinbarte Festpreise, werden bei der Rechnungsstellung als solche ausgewiesen. Daneben werden die Beträge für weitere unter Umständen angefallene Kosten, Zusatzleistungen sowie die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der Consulter ist nicht verpflichtet Festpreise, Stunden- und Tagessätze, tatsächlich entstandene Kosten weitergehend zu konkretisieren.

3. Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Rechnung in Schriftform beim Consulter geltend zu machen.

4. Im Fall des § 3 Nr. 1 dieser AGB kann der Consulter eine angemessene Vorauszahlung auf den Festpreis für Einzelaufträge oder die fortlaufenden Honorare der Beratungsverträge fordern.

5. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsverfahren werden vom Consulter nur erfüllungshalber angenommen. Hier gilt die Zahlung erst bei frei verfügbarer Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Consulters als geleistet. Hiermit im Zusammenhang stehende Gebühren usw. werden vom Vertragsnehmer übernommen.

6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragsnehmers kann ausschließlich mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen. Nur aus demselben Auftrag stammende Forderungen berechtigen den Vertragsnehmer zum Zurückbehaltungsrecht.

7. Bei verspätetem Zahlungseingang bleibt es dem Consulter unbenommen Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern.

 

§ 4 Leistungserbringung

1. Die Leistungen des Consulters bestehen vor allem

- aus der Beratung des Vertragsnehmers in Managementfragen

- der Erstellung, Vorbereitung und Begleitung von Managementsystemen sowie

- in der Erstellung und Zurverfügungstellung von Dokumentationen

- in der Übernahme von Tätigkeiten von Betriebsbeauftragten und Sicherheitsfachkräften

In fortlaufenden Verträgen und speziellen Angeboten werden die Art und der Umfang der Tätigkeiten konkretisiert.

2. Zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Consulters müssen vom Vertragsnehmer insbesondere alle für die Vertragserfüllung relevanten Geschäftsunterlagen rechtzeitig und umfassend zur Verfügung gestellt werden. Außerdem hat der Vertragsnehmer eine rechtzeitige und für die Umsetzung des Vorhabens notwendige umfassende Besichtigung des Unternehmens, der jeweiligen Betriebsstätte des Vertragsnehmers im vom Consulter für notwendig erachteten Umfang zuzulassen. Der Vertragsnehmer hat den Nachweis über rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung der Geschäftsunterlagen sowie die Ermöglichung einer Betriebsbesichtigung zu erbringen.

3. Können aufgrund von höherer Gewalt oder weiterer nicht vorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung vom Consulter zugesagte Fertigstellungstermine nicht eingehalten werden, wird der Fertigstellungszeitraum angemessen verlängert.

4. Sollte es tatsächlich zu einer Überschreitung eines als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermins kommen, die durch den Consulter zu verantworten ist, kann der Vertragsnehmer eine angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosem Ablauf schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Dem Vertragsnehmer stehen Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug lediglich dann zu, wenn der Consulter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

§ 5 Gewährleistung

1. Der Consulter bietet eine Gewährleistung aus Beratungs- bzw. Einzelverträgen näher bezeichneten Dienstleistungen.

2. Diese Gewährleistung bezieht sich auf die dem Consulter für seine Aufgaben offen gelegten Unterlagen und den vom Consulter in Augenschein genommenen Räumlichkeiten des Vertragsnehmers. Die Verantwortung für die Funktion und Sicherheit von besichtigten Anlagen und Maschinen obliegt allein den Herstellern und Betreibern.

Der Consulter bietet keine Gewährleistung für technische Fragen oder technische Prüfungen von Geräten oder Maschinen. Bei der Bearbeitung von Fragen der rechtlichen Zulässigkeit von Anlagen, die sich im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stellen, erfolgt keinerlei Rechtsberatung durch den Consulter.

3. Vertragsnehmer, die Kaufleute i.S.d. HGB sind, haben die Leistung des Consulters bei Abnahme zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die Leistung des Consulters wird andernfalls als vertragsgemäß erbracht angesehen.

4. Ansprüche aus Einzelverträgen verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsende.

 

§ 6 Haftung und Schadensersatz

1. Der Consulters haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung des Consulters beschränkt sich auf die jeweils bestehende Höhe ggf. abgeschlossener Haftpflichtversicherungen für sein Unternehmen bzw. einzelner Mitarbeiter. Auf Kosten und Wunsch des Vertragsnehmers kann im Einzelfall eine weitergehende Haftpflichtversicherung mit höherer Deckungssumme abgeschlossen werden.

3. Für den Verlust von Originalunterlagen des Vertragsnehmers haftet der Consulter nur, wenn ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann.

4. Nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen haftet der Consulter für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie des Fehlen zugesicherter Eigenschaften zum Schadensersatz für mittelbare oder Folgeschäden.

5. Der Consulter haftet bei in Auftrag gegebenen Fremdarbeiten lediglich für die sachgerechte Auswahl des Fremdunternehmens. Gegen den Fremdbetrieb bestehende Ansprüche tritt der Consulter für die Zukunft an den Vertragsnehmer ab.

 

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

Inhalte des Beratungs- bzw. Einzelvertrags darf der Vertragsnehmer lediglich denen zugänglich machen, die als Sachwalter die Interessen des Vertragsnehmers verfolgen.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle aus dem Beratungs- bzw. Einzelvertrag hervorgehende sowie künftige Ansprüche, ist der Erfüllungsort Hardegsen.

2. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Northeim. Der Consulter kann den Vertragsnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

3. Diese AGB entfalten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragsnehmer Geltung, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich einbezogen wurden. Die Rechtsbeziehungen unter den Parteien regeln sich ausnahmslos nach deutschem Recht.

4. Ansprüche, die aus den Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien entstehen, sind nicht übertragbar.

5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein bzw. unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.

 

Stand 10.2013